Die Einnahmen eines Vereins

Vereine haben in der Regel Einnahmen aus mehreren Quellen: Dazu zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen, Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Sponsoring. Diese werden steuerlich unterschiedlich behandelt und müssen daher in der Vereinsbuchführung getrennt erfasst und aufgeführt werden. In Einzelfällen kann es jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten geben.

Die Kerntätigkeit eines gemeinnützigen Vereins ist in der Satzung festgelegt und wird als ideeller Bereich bezeichnet. Die dort erzielten Einnahmen sind für den Verein steuerfrei und berechtigen zur Ausstellung von Spendenquittungen. Hierzu zählen beispielsweise durch die Verwaltung des Vermögens erzielten Einnahmen (wie Mieten oder Zinsen).

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, sofern sich der Verein, um Einnahmen zu erzielen, am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr beteiligt, etwa durch den Betrieb einer Vereinsgaststätte oder die Vermietung von Werbeflächen.

Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der dem Vereinszweck dient, wenn zum Beispiel Eintrittsgelder für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen eingenommen werden.

Für steuerliche Zwecke ist es bedeutsam, welchem Bereich Einnahmen zuzuordnen sind.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer fällt beim gemeinnützigen Verein nur für unternehmerische Tätigkeiten inklusive der Vermögensverwaltung an. Der Verein kann aber die Kleinunternehmerregelung nutzen und sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien, wenn er folgende Umsatzgrenzen nicht überschreitet:

Im vergangenen Geschäftsjahr: Umsatz < 22.000 Euro Im laufenden Geschäftsjahr: voraussichtlicher Umsatz < 50.000 Euro Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Von der Körperschaft- und Gewerbesteuer betroffen ist ausschließlich der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter der Einschränkung, dass die jährlichen Einnahmen inklusive Umsatzsteuer mehr als 45.000 Euro betragen haben. Zudem wird vom Gewinn ein Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen.

Hierzu gehören alle Zahlungen, die von den Mitgliedern aufgrund entsprechender Regelungen in der Satzung oder der Beitragsordnung gezahlt werden und für die der Verein keine Gegenleistung erbringt. Echte Mitgliedsbeiträge gehören im gemeinnützigen Verein zum ideellen Bereich und sind körperschaft- und umsatzsteuerfrei. Erhalten Vereinsmitglieder für die Entrichtung ihrer Beiträge eine konkrete Gegenleistung, sind diese insoweit für den Verein steuerpflichtige Einnahmen. Derartige Gegenleistungen können in der kostenlosen Nutzung von Sportstätten, Sportgeräten, Angelgewässern, Fahrzeugen oder anderen Vereinseinrichtungen bestehen, insbesondere falls Dritte hierfür ein Entgelt entrichten müssen. Es empfiehlt sich, soweit möglich, in der Beitragsordnung diesen Gegenleistungs-Anteil selbst zu beziffern und eine interne Kalkulation zu erstellen. Dies beugt einer gegenteiligen Einschätzung des Finanzamtes ggf. vor.

Spenden sind freiwillige Zahlungen von Mitgliedern oder Dritten an den Verein ohne jede Gegenleistung. Gemeinnützige Vereine dürfen hierfür Spendenquittungen ausstellen und der Spender kann die Zahlungen im Rahmen seiner Steuererklärung als Sonderausgaben (max. 20 Prozent der gesamten Einkünfte) geltend machen. Spendenquittungen dürfen jedoch nur ausgestellt werden, wenn der Betrag geflossen ist oder auf eine dem Spender tatsächlich zustehende Vergütung verzichtet wurde. Spenden gehören wie die Mitgliedsbeiträge zu den steuerfreien Einnahmen im ideellen Bereich.

Der Begriff des Sponsorings lässt sich am einfachsten mit „Werbung“ erklären. Es handelt sich in der Regel dabei um Geld- oder Sachleistungen von Firmen oder Selbstständigen an einen Verein oder beispielsweise einen einzelnen Sportler, der mit einem Werbeeffekt verbunden ist. Dieser kann darin bestehen, dem Sponsor eine Werbefläche im Stadion, auf Trikots, dem Vereinsfahrzeug, Sportgeräten oder in einer Festschrift zur Verfügung zu stellen. Oft wird der Sponsor vom Verein in der Öffentlichkeit medienwirksam als besonderer Förderer genannt, teilweise auch, um hierdurch seine Fachkompetenz bei der Lieferung von Sportartikeln darzustellen oder sein Image zu verbessern. Sponsorengelder stellen somit keine Spenden dar, sondern gehören regelmäßig zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Steuerlich etwas komplizierter ist es, erhaltene Mieten zutreffend einzuordnen. Vermietet ein Verein ein Grundstück dauerhaft an einen Pächter, gehört die Miete zur Vermögensverwaltung. Dagegen ist die Miete für Werbeflächen grundsätzlich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Erhebt ein Verein für den Besuch seines Museums, für Konzerte oder sportliche Veranstaltungen Eintrittsgelder, so gehören diese entweder zum Zweckbetrieb oder zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Mit dem Verkauf von Speisen und Getränken wird immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeübt. Sofern die oben genannten Grenzen überschritten werden, unterliegen diese Einnahmen der Umsatzsteuer und gegebenenfalls auch der Körperschaftsteuer.

Erhält ein Verein Zuschüsse der öffentlichen Hand, löst dies grundsätzlich keine steuerlichen Folgen aus. Zuwendungen für den ideellen Bereich werden wie Spenden behandelt.

Sofern der Verein eine Gegenleistung gewährt, gehört der gesamte erhaltene Betrag zum Sponsoring bzw. zu den Werbeeinnahmen. Eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings steht es den Beteiligten frei, Zuwendungen nach wirtschaftlich vernünftigen Grundsätzen aufzuteilen und gegebenenfalls auch gesonderte Zahlungen vorzunehmen.

Beispiel: Für die Bandenwerbung im Stadion hat ein Bauunternehmen einen Betrag von 4.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) zu zahlen. Der Verein erteilt hierfür eine Rechnung. Die Firma überweist 5.000 Euro, wovon 1.000 Euro für die Jugendarbeit eingesetzt werden sollen. In diesem Fall ist eine eindeutige Trennung möglich. 4.000 Euro sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und 1.000 Euro gelten als Spende, für die der Verein eine Spendenquittung ausstellen kann.

Beispiel: Die Mitglieder eines Vereins zahlen 120 Euro Jahresbeitrag und erhalten jährlich einen Bildband über die Arbeit des Vereins. Im Buchhandel kostet dieser 40 Euro. In Höhe von 80 Euro liegt ein echter Mitgliedsbeitrag vor. Der übersteigende Betrag unterliegt bei Überschreiten der Wertgrenzen der Steuer.