Das 1×1 der Spendenquittung

Häufig werden Zuwendungen an gemeinnützige Vereine und Einrichtungen davon abhängig gemacht, dass der Empfänger eine Spendenquittung hierfür ausstellt. Das Wichtigste schon zu Beginn: Voraussetzung ist immer, dass es sich tatsächlich um eine Spende im Sinne des Steuerrechts handelt. Danach ist eine Spende eine freiwillige Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung ohne Gegenleistung.

Antworten auf weitere wichtige Fragen findt ihre unten in unserer Übersicht.

Alle gemeinnützigen Einrichtungen dürfen für Zuwendungen eine Spendenquittung ausstellen. Die Berechtigung hierzu ergibt sich für Vereine aus dem Freistellungsbescheid des Finanzamts. Diesem kann entnommen werden, ob der Verein Spendenquittungen ausstellen darf und ob auch die Mitgliedsbeiträge einer Spende gleichgestellt und somit steuerlich abzugsfähig sind. Eine Spendenquittung darf ebenfalls von der Gemeinde- oder Stadtverwaltung ausgestellt werden, sofern sie die Zuwendung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einsetzt oder an eine gemeinnützige Einrichtung weitergibt. Spendenbescheinigungen dürfen weiterhin von politischen Parteien, Wählervereinigungen oder gemeinnützigen Stiftungen herausgegeben werden.

Damit das Finanzamt eine Spende steuerlich anerkennt, verlangt es grundsätzlich eine Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Hierzu hat die Finanzverwaltung je nach Art der Zuwendung und des Spendenempfängers verschiedene Vordrucke aufgelegt, die unter anderem von der Homepage des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden können.

Nein. Bis zu einem Betrag von 300 Euro genügt es, dass der Spender dem Finanzamt zum Nachweis eine Kopie des Kontoauszugs vorlegt, sofern daraus bzw. aus ergänzenden Unterlagen ersichtlich ist, dass es sich um die Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung handelt.  

Eine Spende liegt nur dann vor, wenn der Zuwendende keine Gegenleistung erhält. Diese kann darin bestehen, dass er im Stadion ein Werbeplakat aufhängen darf oder in einer Vereinszeitschrift ein Inserat für ihn geschaltet wird. In diesem Fall darf der Betreffende keine Spendenquittung erhalten, aber eine Rechnung für die Werbeleistung, die er als Unternehmer dann steuerlich evtl. als Betriebsausgabe geltend machen kann (Sponsoring). Eine Gegenleistung, die eine Spendenquittung ausschließt, liegt auch vor, falls der Zahlende (sportliche) Einrichtungen oder Sportgeräte des Vereins nutzen darf.   

Beim Sponsoring erhält der Betroffene eine Gegenleistung in Form von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für sein Unternehmen. Beispiele hierfür sind die Banden- oder Trikotwerbung im oder sogar die Benennung eines Stadions nach dem Geldgeber („…-Arena“). Der Sponsor erhält hierfür vom Verein eine Rechnung, die er als Betriebsausgabe absetzen kann. Das Sponsoring gehört beim Verein in der Regel zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und unterliegt der Umsatzsteuer.

Für Sachspenden können gemeinnützige Einrichtungen ebenfalls eine Spendenquittung ausstellen. In dieser sind allerdings alle zugewendeten Gegenstände und deren Wert einzeln aufzuführen. Es genügt grundsätzlich nicht, dass auf der Spendenquittung lediglich „mehrere Möbelteile“ oder „ein Karton Spielwaren“ genannt sind. Der Wert der überlassenen Gegenstände ist realistisch anzusetzen und soll dem aktuellen Einkaufspreis entsprechen, den der Spender für den Erwerb der neuen oder gebrauchten Gegenstände zum Zeitpunkt der Spende aufwenden müsste.

Beispiel: Ein Möbelhaus überlässt einem Verein Tische und Stühle aus seiner Ausstellung. Als Wert ist grundsätzlich der Einkaufspreis des Händlers anzusetzen.

Beispiel: Eine Privatperson schenkt dem Verein gebrauchte Möbel. Zur Ermittlung der Spendenhöhe ist zu schätzen, zu welchem Preis die einzelnen Teile an Dritte verkauft werden könnten, eventuell durch einen Preisvergleich mit Angeboten auf Online-Verkaufsportalen.

Sofern Unternehmer eine kostenlose Dienstleistung erbringen oder einem Verein beispielsweise eine Baumaschine mietfrei zur Verfügung stellen, handelt es sich hierbei um Leistungsspenden, für die grundsätzlich keine Spendenquittungen ausgestellt werden dürfen. Gleiches gilt, wenn Vereinsmitglieder kostenfrei für den Verein arbeiten.

In einigen Geschäftsordnungen oder anderen Regelwerken eines Vereins ist der Ersatz/die Erstattung von Aufwendungen oder Reisekosten für Vereinsmitglieder vorgesehen. Bei einem Verzicht darauf können sie für den ihnen zustehenden Betrag eine Spendenquittung erhalten.

Beispiel: Ein Sportleiter besucht einen Lehrgang beim Landessportbund und hat nach der Reisekostenordnung des Vereins Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. Er reicht hierzu eine ordnungsgemäße Reisekostenabrechnung ein und erklärt den Verzicht. Der Verein darf ihm eine Spendenquittung ausstellen.

Dies gilt allerdings nur, soweit der Anspruch auf Aufwendungsersatz ernsthaft vereinbart und gewollt ist und das betroffene Vereinsmitglied tatsächlich einen durchsetzbaren Anspruch besitzt. Insbesondere muss der Verein auch tatsächlich über die Mittel verfügen, um die zugesagten Zahlungen leisten zu können. Ist dagegen eine Auszahlung an das Vereinsmitglied nicht ernsthaft gewollt, ist auch das Ausstellen einer Spendenquittung ausgeschlossen.

Beispiel: Nach der Geschäftsordnung hat der Vorsitzende Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 800 Euro monatlich. Der Verein verfügt jedoch nicht über die hierfür erforderlichen Mittel. Die Aufwandsentschädigung wird schon seit Jahren nicht ausgezahlt. Stattdessen erhält der Vorsitzende jährlich eine Spendenquittung über 9.600 Euro. Dies ist unzulässig, da der Vorsitzende keinen ernsthaft gewollten Anspruch hat, auf den er verzichtet. Erhält er trotzdem einen entsprechenden Beleg, besteht das Risiko, dass er die Aufwandsentschädigung versteuern und der Verein Lohnsteuer einbehalten muss, da der Betrag der steuerfreien Ehrenamtspauschale überschritten wurde. 

#DSEErechtstipp

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