Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine – Aktuelle gemeinnützigkeitsrechtliche Erleichterungen

55 Prozent der Deutschen engagieren sich derzeit für Geflüchtete aus der Ukraine. Das ergab eine repräsentative Umfrage der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt. Für gemeinnützige Organisationen, die jetzt Hilfe leisten, haben wir wichtige rechtliche Regelungen zusammengestellt, die ihr Engagement auf sichere Füße stellen. Darunter sind auch die steuerlichen Erleichterungen, die das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 17. März 2022 veröffentlicht hat und das hohe Engagement für geflüchtete Menschen aus der Ukraine anerkennen will. Wir beantworten dazu die wichtigsten Fragen:

Ja, dies ist mit dem jetzt veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums erlaubt. Nach dieser Sonderregelung müssen Vereine nicht befürchten, dass sich das Engagement negativ auf den Status der Gemeinnützigkeit auswirkt und Schwierigkeiten mit dem Finanzamt verursachen könnte. Das gilt unabhängig davon, ob die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge in der Satzung des Vereins steht oder nicht. Davon umfasst sind sowohl Zahlungen an eine Hilfsorganisation als auch der direkte Einsatz finanzieller Mittel zum Erwerb von Hilfsgütern, deren Verteilung und/oder Herstellung. Bei einer Überweisung an eine andere inländische Hilfsorganisation reicht übrigens als Nachweis der Kontoauszug, aus welchem sich der Verwendungszweck Ukraine-Hilfe ergibt.

Beispiel: Ruft ein Sportverein zu Spenden auf, um die vom Krieg in der Ukraine Geschädigte zu unterstützen, kann er die dadurch eingenommenen Mittel auch für diesen Zweck verwenden, ohne vorher die eigene Vereinssatzung ändern zu müssen. Erforderlich ist in diesem Fall, dass die Spendenmittel buchhalterisch getrennt vom sonstigen Vermögen der Körperschaft erfasst werden. Gleiches gilt auch für die Verwendung dieser Spenden.

Ohne Sonderregelung müsste das Finanzamt den Verein für nicht satzungsgemäßes Handeln belangen. Je nach Einzelfall kommt eine zusätzliche Versteuerung in Höhe von 30 Prozent etwa der eingenommenen Spenden in Betracht.

Das Ausstellen von Spendenbescheinigungen – sowohl für Sach- als auch für Geldspenden ­– ist, ohne den Satzungszweck zu beachten, zulässig. Auf der Spendenbescheinigung ist jedoch der Zweck „Für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“ oder kurz „Ukrainehilfe“ angeben.

Bei Geldspenden ist es dabei für den Spender ausreichend, wenn er mit seiner Steuererklärung einen Kontoauszug vorlegt, aus welchem sich seine Spende zu dem benannten Zweck ergibt. Er braucht keine Spendenbescheinigung vorlegen.

Ja, wenn die vorhandenen Mittel keiner anderweitigen Bindung unterliegen.

Es ist unbedingt zu beachten, dass der Anwendungserlass nicht die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag außer Kraft setzt. Dortige Beschränkungen in der Verfügungsgewalt des Vorstandes oder der Geschäftsführung bleiben bestehen. Hat also beispielsweise die Mitgliederversammlung die Bildung einer Rücklage beschlossen, so darf auch nur die Mitgliederversammlung über deren Auflösung entscheiden. Darf der Vorstand nur bis zu einem Betrag von x € Rechtsgeschäfte tätigen, dann bleibt dies auch trotz Anwendungserlass so!

Nein, dies ist nicht gestattet. Diese Mittel bleiben zweckgebunden. Sprechen Sie den Fördermittelgeber auf eine Änderung der Zweckbestimmung an.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter, wird von der sonst üblichen Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.

Ja, auch das ist sowohl arbeitsrechtlich als auch zuwendungs- und gemeinnützigkeitsrechtlich erlaubt.

Die Teile des Lohnverzichts sind nicht zu versteuern und gehen unversteuert direkt an die jeweilige Hilfsorganisation.

Sie gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Hinweisen möchten wir auch auf unsere Online-Fortbildung „Zu Recht helfen – Juristische Rahmenbedingungen im Engagement für geflüchtete Menschen“.

Kostenlose Infos und Anmeldungen unter www.d-s-e-e.de.

Bei direkten Fragen rund um rechtliche Fragestellungen wendet euch direkt an unsere Kolleginnen und Kollegen in der Beratung. Sendet hierzu eine E-Mail an hallo@d-s-e-e.de.

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