Transparenzregister: Novellierung bringt Nachbesserungen und weniger Bürokratie

Zahlreiche Vereine erhalten Gebührenbescheide vom Bundesanzeiger Verlag, der registerführenden Stelle für das Transparenzregister. Viele Vereine sind unsicher im Umgang mit diesen Gebührenbescheiden.

Die DSEE informiert an dieser Stelle über die Hintergründe und über Möglichkeiten zur Gebührenbefreiung für gemeinnützige Organisationen.

Im Juni 2021 haben Bundestag und Bundesrat eine Novelle des Transparenzregisters beschlossen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten, einige Vorschriften schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Am 10. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag eine Änderung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) verabschiedet, die vom Bundesrat am 25. Juni 2021 gebilligt wurde.
Das bedeutet:
Die Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters für Vereine wurde folgendermaßen angepasst:
  • Bis 2023 gibt es für alle Vereine eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht auf Antrag
  • Ab 2024 ist kein Antrag auf Gebührenbefreiung mehr notwendig
  • Aber: Rückwirkende Zahlungsaufforderung wird nicht gestoppt
Außerdem wird es künftig eine automatische Eintragung vom Vereins- ins zentrale Transparenzregister geben.

Das Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind.

Registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag. Mit dem Transparenzregister wird das Ziel verfolgt, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht zu bekämpfen.

Auch Vereine und privatrechtliche rechtsfähige Stiftungen gehören zu den juristischen Personen des Privatrechts. Somit sind auch sie grundsätzlich von den Regelungen rund um das Transparenzregister erfasst und mitteilungspflichtig.

Die Eintragung des Vereins erfolgt nach vorheriger Registrierung und unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse auf der Webseite www.transparenzregister.de.

NEU ab 1. August 2021

Die bestehenden Daten werden automatisch vom Vereins- in das Transparenzregister übertragen. Eine Eintragungspflicht für Vereine besteht dann nicht mehr.

Allerdings wird davon ausgegangen, dass die Vorstände von Vereinen regelmäßig als die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten gelten. Zudem wird als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Sollten diese beiden Annahmen für Ihren Verein nicht zutreffen, müssen sie aktiv werden und abweichende – richtige – Angaben (zum Beispiel zu den Staatsangehörigkeiten der Vereinsvorstände) machen.

Für Stiftungen und andere

Alle anderen juristischen Personen, wie zum Beispiel Stiftungen, müssen ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten (noch) an das Transparenzregister melden.

Im Juni 2021 ebenfalls beschlossen wurde die Stiftungsrechtsreform. Damit wird es ab dem 1. Januar 2026 ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geben. Um doppelte Meldepflichten zum Stiftungs- und Transparenzregister zu vermeiden, sollen Erleichterungen entsprechend den Regelungen zum Vereinsregister in der nächsten Legislatur umgesetzt werden.

Vereine müssen in der Regel keine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins machen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt in der Regel bereits als erfüllt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus den Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Vereinsregister abrufbar sind.

Der Vorstand eines Vereins ist regelmäßig im Vereinsregister eingetragen, weshalb sich eine entsprechende Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten erübrigt. Hält jedoch mindestens ein Vereinsmitglied mehr als 25 Prozent der Stimmanteile, ist eine Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten notwendig.

Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwächegesetzes (GwG) sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (siehe § 3 Absatz 1 GwG).

Grundsätzlich wird eine Gebühr für den Eintrag im Transparenzregister erhoben. Die Gebühr liegt seit 2020 bei 4,80 Euro pro Jahr (bis Gebührenjahr 2019 2,50 Euro jährlich).

Auf Antrag (!) können Vereine von den Gebühren befreit werden, wenn sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind. Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann auf www.transparenzregister.de gestellt werden.

Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Für den Nachweis der Gemeinnützigkeit ist die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid erforderlich.

NEU ab 1. August 2021

Ab dem 1. August  2021 soll es ein vereinfachtes Verfahren geben.

Statt eines Nachweises der Gemeinnützigkeit durch die Vorlage eines Freistellungsbescheids reicht dann eine formlose Versicherung unter Angabe des zuständigen Finanzamtes und der Steuernummer. Ferner muss das Einverständnis gegeben werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. Faktisch wird dieses erst zum Tragen kommen, wenn ein entsprechendes Antragsformular vorliegt. Dies soll bis 31. März 2022 der Fall sein. Dementsprechend wird die Beantragung der Gebührenbefreiung für das Jahr 2021 bis zum 31. Juni 2022 möglich sein.

Die Gebührenbefreiung ist an eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres gebunden (Ausnahme für 2021 – siehe Kasten). Anträge können daher nur für das laufende Jahr gestellt werden.

Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann ausschließlich in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu bietet die registerführende Stelle sowohl eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de als auch auf der Internetseite.

Es wird empfohlen, den Antrag über die Internetseite www.transparenzregister.de zu stellen.

Eine Antragstellung per Brief ist nicht möglich.

NEU ab 1. August 2021

Das Transparenzregister stellt bis zum 31. März 2022 ein Musterformular zur Verfügung. Mit dem Formular kann schriftlich oder elektronisch die Befreiung von den Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters (voraussichtlich 2024) beantragt werden.

Die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 ist ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2022 möglich.

Mit dem Start des Zuwendungsempfängerregisters (voraussichtlich 2024) entfällt die Meldung dann komplett.

Die Dauer der Gebührenbefreiung richtet sich nach der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, die der Verein bei der Antragstellung vorgelegt hat. Der Antrag auf Gebührenbefreiung muss daher nicht jedes Jahr erneut gestellt werden, sondern gilt bis zum neuen Bescheid durch das Finanzamt (in der Regel drei Jahre nach der vorgelegten Bescheinigung).

Jeder Verein, der einen Antrag gestellt hat, soll eine Bestätigung über die Befreiung erhalten. Aus dieser geht auch hervor, bis wann die Befreiung gilt.

Da die Regelung zur Gebührenbefreiung erst seit dem 1. Januar 2020 gilt, sind die vom Bundesanzeiger versandten Gebührenbescheide für die vorherigen Jahre über jeweils 2,50 Euro rechtmäßig. Die Regelung bleibt auch nach der Gesetzesnovelle weiter bestehen. Jedem Empfänger eines Gebührenbescheids steht der Rechtsweg offen.

Jeder Antragsteller muss im Rahmen der Antragstellung (1) seine Identität und (2) seine Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, belegen.

Geeigneter Nachweis für die Berechtigung ist bei einem handelnden Vorstand zum Beispiel ein aktueller Vereinsregisterauszug, aus dem sich die Stellung als Vorstand ergibt. Sofern nicht der gesetzliche Vertreter handelt, muss eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden.

Zum Nachweis der Identität des Antragstellers reicht der Auszug aus dem Vereinsregister nicht aus. Die elektronische Übermittlung einer unbeglaubigten Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises ist nach der o. g. gesetzlichen Regelung zum Zwecke der Identifizierung ausreichend.

Bei der Antragstellung über die Internetseite des Bundesanzeiger Verlages ist die verschlüsselte Datenübertragung nach dessen Angaben sichergestellt.

Einsichtnahmen in das Transparenzregister sind nur nach einem gestaffelten Einsichtnahmekonzept möglich, abhängig von der Funktion des Einsichtnehmenden.

NEU ab 1. August 2021

Statt eines Nachweises der Gemeinnützigkeit durch die Vorlage eines Freistellungsbescheids reicht eine formlose Versicherung unter Angabe des zuständigen Finanzamtes und der Steuernummer. Ferner muss das Einverständnis gegeben werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf.

Der Bundesanzeiger Verlag stellt bis zum 31. März 2022 hierzu ein Musterformular zur Verfügung.

Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen für die Führung des Transparenzregisters und die Prüfung der Anträge auf Gebührenbefreiung ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH: service@transparenzregister.de.

Je nach Thema gibt es unterschiedliche Telefon-Durchwahlen, die der Startseite der Internetseite www.transparenzregister.de zu entnehmen sind.

Zum Weiterlesen für Fragen rund um das Transparenzregister bietet diese kompakte Zusammenfassung eine gute Vertiefung.

Stand: 25. Juni 2021

DSEE Informiert: Transparenzregister
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