Informationen zu subventionserheblichen Tatsachen
Wenn Sie im Förderportal der DSEE eine Zuwendung für Ihr Vorhaben beantragen, so ist dies eine Subvention im Sinne des Paragrafen 264 des Strafgesetzbuches. Wir weisen Sie deshalb auf dieser Seite auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges hin.
Die nachfolgend bezeichneten Angaben, Beschreibungen, Darstellungen, Begründungen und Erklärungen in dem Förderantrag sowie in den beigefügten Anlagen und nachzureichenden Unterlagen stellen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes des Bundes (SubvG) dar:
- Angaben zum Vorhaben,
- die Erklärung zum Maßnahmenbeginn,
- die Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung,
- die Erklärung zum Besserstellungsverbot,
- die Angaben in den Berichten und Verwendungsnachweisen, welche die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen;
- Angaben zur antragstellenden Organisation einschließlich Angaben zur Rechtsform sowie zu gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Beziehungen,
- die Angaben zu Ausgaben und Einnahmen im Finanzierungsplan.
Rechtsgeschäfte zwischen Zuwendungsempfänger und Dritten, die im Ergebnis zu einer Reduzierung des zu erbringenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers oder Dritter führen (z. B. Scheingeschäfte, Scheinrechnungen) sind ebenfalls subventionserhebliche Tatsachen, sie betreffen Angaben zum Finanzierungsplan und dem Zuwendungsempfänger und/oder Dritten, insoweit ebenfalls eine Mitteilungsverpflichtung obliegt.
Die Festlegung des Zuwendungszwecks in dem aufgrund Ihres Antrags erteilten Zuwendungsbescheid ist als eine Verwendungsbeschränkung im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen. Die Zuwendung darf daher nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden
Gemäß § 264 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,
- wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB),
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht (§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Gemäß § 3 Abs.1 SubvG sind Sie verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind.
Mit der Beantragung einer Zuwendung durch die DSEE versichern Sie, dass über das Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers, eines Gesellschafters oder eines Mitgliedes eines Vertretungsorganes kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in den vergangenen drei Jahren abgewiesen worden ist und die Antragstellerin / der Antragsteller, einzelne Gesellschafter oder Mitglieder eines Vertretungsorgans keine Vermögensauskunft gem. § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabeordnung abgegeben haben oder eine Verpflichtung dazu besteht.
Darüber hinaus versichern Sie namens der Antragstellerin/des Antragstellers, dass der Antragstellerin/dem Antragsteller im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren inkl. der beantragten Zuwendung nicht mehr als 300.000 Euro an wettbewerbsrelevanten Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurden (sog. De-minimis-Beihilfen).