Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Forschungsaufruf „Wandel im Engagement und Ehrenamt“

VORRAUSSETZUNG

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Universitäten, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände und Stiftungen.

Die Organisationen müssen ihren Sitz in Deutschland haben.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • natürliche Personen;
  • nicht eingetragene Vereine (z.B. Arbeitskreise) und andere Initiativen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
  • Vereine in Gründung;
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR);
  • Gebietskörperschaften, z. B. Landkreise, Städte und Gemeinden;
  • politische Parteien und parteinahe Stiftungen;
  • Antragstellerinnen/Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind (Vollstreckung einer Geldforderung), und Organisationen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Je antragsberechtigte Organisation kann maximal ein Antrag eingereicht werden.

Ja, die zivilgesellschaftlichen Partnerinnen oder Partner müssen im Antrag benannt werden. Zudem ist eine formlose Absichtserklärung dem Antrag beizufügen.

Ja, Maßnahmen des Wissenstransfers sind fester Bestandteil des Forschungskonzepts und daher bereits im Projektplan mitzubedenken. Es müssen mindestens die in der Bekanntmachung unter Punkt 6 dargestellten Maßnahmen des Wissenstransfers umgesetzt werden. Darüber hinausgehende und innovative Maßnahmen des Wissenstransfers wirken sich positiv auf die Bewertung der Projektskizzen aus.

Bitte sehen Sie in diesem Fall von einer Antragstellung ab. Bitte sehen Sie auch von einer Antragstellung ab, wenn Ihr Projekt nur indirekte Bezüge zu den dargestellten Forschungsfragen hat. Da alle Anträge im Wettbewerb zueinander stehen, werden nur Anträge eine Chance auf Förderung haben, die den Anforderungen der Förderbekanntmachung vollumfänglich entsprechen.

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Antragsberechtigte Organisationen müssen zwischen dem 1. Juli 2024 und spätestens bis zum 31. August 2024 um 14 Uhr einen vollständigen Antrag auf Förderung digital einreichen. Hier geht es zum digitalen Antragsportal.

Alle Anträge werden nach festgelegten Kriterien bewertet und ausgewählt. Die Kriterien sind in der Förderbekanntmachung unter Punkt 7.1. Antragsverfahren aufgelistet. Die eingereichten Projektanträge stehen miteinander im Wettbewerb.

Vom 1. November 2024 bis zum 15. November 2024 werden die Zuwendungsbescheide verschickt. Die Projekte können frühestens ab dem 1. Januar 2025 starten.

Die Förderbekanntmachung ist die gesetzliche Grundlage für eine Förderung. Bitte lesen Sie sich die Förderbekanntmachung sorgfältig durch und prüfen Sie vor der Antragstellung, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und alle Pflichten, die sich aus einer Förderung ergeben, nachkommen können.

Der Zeitraum, in dem das Projekt stattfindet, wird Förderzeitraum oder auch Bewilligungszeitraum genannt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen alle Maßnahmen fertiggestellt werden. Das betrifft insbesondere die Erstellung des wissenschaftlichen Berichts, inklusive Kurzbericht und geförderter Maßnahmen des Wissenstransfers. Nur geplante Kosten, die innerhalb des Förderzeitraums getätigt werden, sind förderfähig.
Lediglich der Finanz- und Sachbericht können nach dem Förderzeitraum übermittelt werden.

Es kann kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt werden. Alle geförderten Projekte starten frühestens am 1.1.2025.

FINANZIERUNG

Pro Projekt können insgesamt bis zu 170.000 Euro, davon je bis zu 85.000 Euro pro Jahr (2025 und 2026) durch die DSEE gefördert werden.

Die Förderung beträgt in der Regel bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen werden grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO, die nichtwirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können (Vollfinanzierung).

Der Finanzierungsplan dient Ihrer Projektkalkulation. Dieser muss alle direkt bei der Durchführung des Vorhabens entstehenden Personalkosten und Ausgaben (Sachausgaben, Reisemittel, Maßnahmen zum Wissenstransfer, Honorare) enthalten. Weiterhin enthält der Finanzierungsplan Angaben über die Höhe der Eigen- und Fördermittel.

Da der Finanzierungsplan im Falle einer Förderzusage verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides ist, empfiehlt es sich, einen konkreten Finanzierungsplan aufzustellen. Bitte beachten Sie bei der Aufstellung, dass der Finanzierungsplan für die Jahre 2025 und 2026 gesondert aufgestellt wird.

Nicht förderfähig sind insbesondere:

  • Bußgelder, Geldstrafen, Prozesskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen, Sollzinsen
  • Rücklagen und Rückstellungen
  • kalkulatorische Kosten
  • Umzugskosten, sofern diese von der DSEE vorab nicht genehmigt worden sind
  • Umbaumaßnahmen sowie Baumaßnahmen, die einer Sanierung der Räumlichkeiten gleichkommen, z.B. Fußbodensanierung, Neuinstallation von Heizungs-,
  • Sanitär- und Elektroeinrichtungen, Außenfenstern und Türen
  • Kosten für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien
  • Steuern auf Gewinn und Ertrag
  • erstattungsfähige Umsatzsteuer
  • Mehrausgaben wegen nicht wahrgenommener Skonti und Rabatte; eingeräumte Skonti oder Rabatte müssen in Anspruch genommen werden; bei
  • Nichtinanspruchnahme ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen
  • Ausgaben für Geschenke und Präsente
  • Alkohol, Zigaretten und andere Genussmittel
  • Fahrtkosten des im Projekt eingesetzten Personals für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Kosten für von einer Bank oder einem Finanzinstitut geleistete Sicherheiten
  • Mittel, die nicht als kassenwirksame Ausgaben der zuwendungsempfangenden Organisation nachgewiesen werden können
  • Ausgaben, für die keine Originalbelege oder vergleichbare Unterlagen vorgelegt werden
  • Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck nicht plausibel erscheinen (fehlender Projektbezug)
  • Ausgaben, die für die Projektumsetzung nicht notwendig sind oder für die kein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Zuwendungsmitteln nachgewiesen und dokumentiert wird
  • Ausgaben, die unverhältnismäßig sind und nicht angemessen erscheinen
  • Honorare für festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuwendungsempfangenden Organisation
  • Freiwillige Leistungen der zuwendungsempfangenden Organisation gegenüber Dritten, bei denen keinen Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann
  • Kosten für Abschreibung/Absetzung für Abnutzung (AfA)

Für das Projektpersonal können Ausgaben in Anlehnung an den TVöD (Bund) im Regelfall bis zur Entgeltgruppe E13 TVöD (Bund) als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Tätigkeiten im Projekt eine entsprechende Vergütung begründen und das eingesetzte Personal über die nachweisbare erforderliche Qualifikation verfügt. Das Besserstellungsverbot ist dabei zu beachten.

Honorarausgaben sind alle Ausgaben, bei denen die erbrachten Leistungen zu einem festen Stundensatz bzw. über ein definiertes abgeschlossenes Werk durch externe Dienstleistende abgerechnet werden. Für Leistungen dieser Art muss ein Honorarvertrag oder ein Werkvertrag abgeschlossen werden.

Zur Deckung der indirekten Ausgaben (z.B. Porto- und Versandkosten, Büromaterial, anteilige Mietkosten) kann eine Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von 10 Prozent der direkten vorhabenbezogenen Ausgaben gewährt werden.

Ja. Die DSEE unterstützt den Open-Data-Gedanken. Geförderte Projekte müssen ihre Forschungsrohdaten (Primärdaten) auf geeigneten disziplinunabhängigen (wie zum Beispiel Zenodo.org) oder disziplinspezifischen Datenrepositorien (wie zum Beispiel gesis.de) oder in Datenjournalen öffentlich zugänglich machen.

Für die Recherche passender Repositorien kann z.B. re3data.org genutzt werden. Bei manchen Repositorien besteht die Möglichkeit, die Datenveröffentlichung mit einem Embargo, also einer sogenannten Sperrfrist, zu versehen. In diesem Fall sind die Daten erst nach einer gewissen Zeit öffentlich zugänglich. Manche Repositorien bieten auch die Möglichkeit, nur Metadaten zu veröffentlichen, die Primär- und Sekundärdaten würden dann nur nach Anfrage zugänglich sein. Eine Übersicht über Datenjournale finden Sie z.B. hier.