Satzung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

(1) Mitglieder des Stiftungsrats sind

  1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
  2. die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern und für Heimat,
  3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft,
  4. vier Mitglieder des Deutschen Bundestages, jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Ausschusses für Inneres und Heimat und des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die von ihren Ausschüssen benannt werden,
  5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt werden,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,
  7. neun Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen jeweils drei vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft benannt werden.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär oder seine Staatssekretärin oder seinen Staatssekretär vertreten lassen. Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Nummer 5 können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 erfolgt mit legitimierender Wirkung durch die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

(1) Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 werden für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft.

(2)Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt.

(3) Sofern ein Stiftungsratsmitglied nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stiftungsratsmitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 von der benennenden Stelle vor Ablauf des Mandats abberufen wird oder aus einem anderen Grund vorzeitig ausscheidet, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt.

(1) Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind.

(2) Von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind insbesondere

  1. die Bestellung und die Abberufung des Vorstands,
  2. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,
  3. der Beschluss des Arbeitsprogramms und der damit verbundenen Richtlinien der Stiftung,
  4. die Änderung der Stiftungssatzung,
  5. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
  7. die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans der Stiftung,
  8. die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen,
  9. die Annahme und Verwendung von Zuwendungen Dritter,
  10. die Mitgliedschaft der Stiftung in einer Organisation,
  11. Rechtsgeschäfte, die die Stiftung mit mehr als 250.000 Euro verpflichten, sofern sie nicht Teil des nach Nummer 3 beschlossenen Arbeitsprogramms sind.

(3) Für die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands gemäß Absatz 2 Nummer 2 kann die oder der Vorsitzende jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und die Einsicht in alle Geschäftsunterlagen verlangen sowie Weisungen erteilen. Die oder der Vorsitzende kann hiermit auch ein anderes Mitglied des Stiftungsrats nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 beauftragen.

(4) Die oder der Vorsitzende vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand oder mit einzelnen Mitgliedern des Vorstands.

(5) Die Zustimmung zur Mitgliedschaft der Stiftung in einer Organisation eines Stiftungsratsmitglieds ist ausgeschlossen. Die Zustimmung ist im Übrigen nur zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft für die Erfüllung des Stiftungszwecks von besonderer Bedeutung ist.

(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen, die der Vorstand im Auftrag der oder des Vorsitzenden einberuft. Sitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Eine Sitzung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats dies beantragt.

(2) Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und mindestens vier Wochen vor dem Termin der Sitzung. Auf Form und Frist kann durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats verzichtet werden.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen im Rahmen einer Videokonferenz gilt als Anwesenheit.

(4) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden, sofern kein Stiftungsratsmitglied widerspricht.

(5) Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so hat die oder der Vorsitzende den anderen Stiftungsratsmitgliedern die Aufforderung zur Stimmabgabe zuzuleiten. In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist eine angemessene Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen das Verfahren und für die Stimmabgabe festzulegen. Widersprechen Stiftungsratsmitglieder dem Verfahren nicht fristgemäß, so bleibt ihr Widerspruch unbeachtet. Stiftungsratsmitglieder, die ihre Stimme nicht fristgemäß abgeben, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung zur Stimmabgabe hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Stiftungsratsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der Mitglieder, die sich an einer schriftlichen Abstimmung oder an einer per E-Mail durchgeführten Abstimmung beteiligt haben, gefasst, sofern das Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (BGBl. I S. 712, im Folgenden Errichtungsgesetz) und die Satzung nichts anderes bestimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(7) Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat über die Mitwirkung unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Die Mitwirkung eines persönlich befangenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn die Mitwirkung des Mitglieds für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

(8) Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht. Dies gilt auch für den Fall, dass sich diese Mitglieder bei der Beschlussfassung enthalten haben. Die Ausübung des Vetorechts muss das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat gegenüber den übrigen Stiftungsratsmitgliedern schriftlich anzeigen. Die Ausübung des Vetorechts ist innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den übrigen Stiftungsratsmitgliedern schriftlich zu begründen. Sofern die oder der Vorsitzende feststellt, dass die Ausübung des Vetorechts die ordnungsgemäße Erfüllung des Stiftungszwecks gefährdet, ist innerhalb von zehn Wochen nach Beschlussfassung ein neuer Beschluss zu fassen. Hat das Mitglied, das das Vetorecht ausübt, nicht selbst an der Sitzung teilgenommen, so hat die oder der Vorsitzende dem Mitglied den Wortlaut und das Ergebnis des Beschlusses innerhalb von drei Tagen schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. In diesem Fall beginnen die Fristen zur Ausübung und Begründung des Vetorechts sowie zur neuen Beschlussfassung mit Zugang der Mitteilung über die Beschlussfassung.

(9) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(10) Der Stiftungsrat kann sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen eine Geschäftsordnung geben.

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat bestellt.

(3) Wiederbestellungen sind möglich.

(4) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wiederbestellungen jeweils fünf Jahre.

(5) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung tätig.

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Rechtsgeschäfte, die die Stiftung mit mehr als 250.000 Euro verpflichten, gehören nicht zu den laufenden Geschäften und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 11. Seine Aufgaben sind insbesondere

  1. die zeitgerechte Aufstellung von Haushalts- und Stellenplänen vor Abschluss des Geschäftsjahres,
  2. die zeitgerechte Erstellung einer Jahresrechnung und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  3. die Leitung der Geschäftsstelle, insbesondere Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen,
  4. die Erstellung des Arbeitsprogramms und der damit verbundenen Richtlinien der Stiftung,
  5. die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln,
  6. die Überwachung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Fördermittel.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung nach außen jeweils allein. Für Rechtsgeschäfte, die die Stiftung mit mehr als 10 000 Euro verpflichten, vertreten die Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinschaftlich.

(3) Der Vorstand beruft die Sitzungen des Stiftungsrats im Einvernehmen mit der oder dem jeweiligen Vorsitzenden ein, bereitet die Sitzungen vor und nimmt an ihnen ohne Stimmrecht teil.

(4) Jedes Vorstandsmitglied hat mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Stiftung dem Stiftungsrat gegenüber unverzüglich offenzulegen und das andere Vorstandsmitglied hierüber zu informieren. Die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds in der Geschäftsführung oder einem Aufsichtsgremium eines Stiftungsrats- oder Fachbeiratsmitglieds ist unzulässig.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrats unterliegt.

(1) Zur fachlichen Beratung der Stiftung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können Fachbeiräte eingerichtet werden. Die Zahl der Fachbeiräte sollte drei nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Stiftungsrat für die Dauer von bis zu drei Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Stiftungsrat eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit benennen. Die Abberufung eines Mitglieds eines Fachbeirats erfolgt durch den Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem abberufenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 wählen aus ihrer Mitte für jeden Fachbeirat jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Mitglieder der Fachbeiräte wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(4) Die oder der jeweilige Vorsitzende beruft die Fachbeiratssitzungen in Abstimmung mit dem Vorstand ein. Die Fachbeiräte tagen in der Regel einmal im Jahr. Auf schriftliche Aufforderung der oder des Vorsitzenden des Stiftungsrats oder des Vorstands ist der Fachbeirat innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats und des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachbeiräte beratend teilzunehmen.

(6) Die Fachbeiräte geben ihre Empfehlungen auf der Basis von Beschlüssen, die mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Sondervoten sind dem Beschluss zur Ergänzung hinzuzufügen.

(7) Die Protokolle der Fachbeiratssitzungen sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden zu genehmigen und der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrats und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

(8) Die Fachbeiräte können sich jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnungen unterliegen der Zustimmung des Vorstands und des Stiftungsrats.

(9) Die Mitglieder eines Fachbeirats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

Die Mitglieder des Stiftungsrats, des Vorstands und der Fachbeiräte verpflichten sich bei Übernahme ihrer Ämter, nach bestem Wissen und Gewissen den Stiftungszweck zu erfüllen und alles zu tun, um die Interessen der Stiftung zu fördern, sowie alles zu unterlassen, was der Stiftung schaden könnte. Sie sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Vertraulichkeit durch Gesetz oder Beschlüsse der Stiftungsgremien vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit.

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

Der Stiftungsrat kann Satzungsbestimmungen, die nicht Gegenstand des Errichtungsgesetzes sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ändern.

Diese Satzung tritt mit Beschluss des Stiftungsrats am 11.11.2020 in Kraft.

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