Die Energiepreispauschale

Viele Vereine beschäftigt derzeit das Thema Energiepreispauschale – und auch Ehrenamtliche möchten wissen, ob sie durch ihr Engagement von der Pauschale profitieren.
Die einmalige Zahlung in Höhe von 300 Euro hat die Bundesregierung beschlossen, um angesichts steigender Energiepreise vor allem Erwerbstätige zu entlasten.
Vereine sollten jetzt prüfen, ob und an wen sie die Pauschale auszahlen müssen. Die Überweisung an Mitarbeitende findet bereits mit dem September-Gehalt statt. Gut zu wissen: Die Ausgaben erstattet das Finanzamt – dem Verein entstehen also keine Zusatzkosten.
Eine wichtige Nachricht vorweg: Kleine, weitgehend ehrenamtliche Vereine werden mit der Auszahlung der Energiepreispauschale in der Regel nichts zu tun haben.

Wer die Energiepreispauschale erhalten möchte, muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Zusätzlich muss er oder sie im Jahr 2022 ein Einkommen erzielt haben – egal ob als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, durch einen Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft. Auch die Dauer ist unerheblich.

Die Energiepreispauschale erhalten die einkommensteuerpflichtig Beschäftigten im Verein:

Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, Werkstudentinnen und Werkstudenten sowie Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr.

Engagierte, die rein ehrenamtlich für einen Verein tätig sind und Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags oder der Ehrenamtspauschale erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf die Energiepreispauschale. Sie haben die Möglichkeit, eine Einkommensteuererklärung für 2022 einzureichen, um den entsprechenden Betrag geltend zu machen. Der Verein zahlt die Energiepreispauschale nur dann aus, wenn (1) der oder die Ehrenamtliche die Pauschale nicht bereits über ein anderes Dienstverhältnis erhält, (2) der Verein Lohnsteuervoranmeldungen abgibt und (3) die Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterfreibetrag den Charakter eines Arbeitslohns haben. Herrscht über den dritten Punkt Unklarheit, so haben Ehrenamtliche wiederum die Möglichkeit, die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung zu erhalten.

“Minijobbern” zahlt der Verein ebenfalls die Pauschale aus, wenn diese ihm schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, sie also keiner abhängigen Hauptbeschäftigung nachgehen.

Honorarkräfte und freie Mitarbeitende erhalten die Energiepreispauschale grundsätzlich nicht vom Verein, sondern profitieren von einem Steuernachlass. Je nach Einzelfall verringert entweder das Finanzamt die Einkommensteuervorauszahlung um 300 Euro, oder es besteht die Möglichkeit, sich den Betrag über die Einkommensteuerklärung 2022 zurückholen.

Zum Hintergrund: Der Verein zahlt die Energiepreispauschale an diejenigen Mitarbeitenden aus, die sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben grundsätzlich Anspruch auf die Energiepreispauschale (siehe “Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?”).
  • Sie stehen am 1. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis zum Verein (Steuerklassen I bis V) oder sind “Minijobber” und haben dem Verein schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • Sie sind nicht kurzfristig beim Verein beschäftigt.
  • Der Verein ist verpflichtet, Lohnsteueranmeldungen abzugeben, oder der Verein gibt eine jährliche Lohnsteueranmeldung ab und hat sich nicht entschieden, auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten.

Ist der Verein nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet, muss dieser bezüglich der Energiepreispauschale nichts veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn der Verein zwar jährliche Lohnsteueranmeldungen abgibt, sich jedoch dazu entscheidet, die Energiepreispauschale nicht auszuzahlen. In beiden Fällen können die betroffenen Personen, die grundsätzlich Anspruch auf die Energiepreispauschale haben, diese über ihre persönliche Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.
Ist der Verein hingegen zur monatlichen oder vierteljährlichen Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet oder entscheidet sich bei einer jährlichen Abgabe für die Auszahlung der Energiepreispauschale, muss er diese nun vorbereiten.

Der Verein überweist die Energiepreispauschale im Regelfall im Rahmen der normalen Gehaltszahlung im September 2022. Der Verein muss die Auszahlung der Energiepreispauschale in der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angeben. Ausnahme: Bei “Minijobbern” muss, wie üblich, trotz Auszahlung der Energiepreispauschale keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt werden. Der Verein bekommt dann die Energiepreispauschale vom Finanzamt erstattet. Die Erstattung wird über die Lohnsteueranmeldung realisiert. Das heißt, der Verein kann den Betrag der auszuzahlenden Energiepreispauschalen von dem Gesamtbetrag der Lohnsteuer “abziehen”, der bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 abzuführen ist.

Die Energiepreispauschale ist nicht sozialversicherungspflichtig, das heißt, weder der Verein noch die Empfängerin oder der Empfänger müssen für die Energiepreispauschale Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Jedoch ist die Energiepreispauschale einkommen- bzw. lohnsteuerpflichtig. Wie hoch die Einkommensteuer auf die Energiepreispauschale ist, sofern die Energiepreispauschale im konkreten Fall einkommensteuerpflichtig ist, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Hinweis: Für Honorarkräfte und freie Mitarbeiter des Vereins ist die Energiepreispauschale weder umsatz- noch gewerbesteuerpflichtig.

Umfangreiche Informationen zur Energiepreispauschale bieten die FAQ des Bundesfinanzministeriums:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

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#DSEErechtstipp: Energiepreispauschale. Was sie für Vereine und Ehrenamtliche bedeutet

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